OLG Braunschweig - Beschluß vom 22.02.1996
1 UF 180/95
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1216
OLGReport-Braunschweig 1996, 140

OLG Braunschweig - Beschluß vom 22.02.1996 (1 UF 180/95) - DRsp Nr. 1997/1403

OLG Braunschweig, Beschluß vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 1 UF 180/95

DRsp Nr. 1997/1403

1. Im Rahmen des Trennungsunterhalts sind von dem Wert des mietfreien Wohnens abzuziehen nur die mit dem Eigentum verbundenen Belastungen, die üblicherweise von einem Mieter nicht aufzubringen sind. Der BGH hat hierzu entschieden, daß der Wohnvorteil den für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Einkünften zuzurechnen ist, soweit Eheleute, die Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind, billiger wohnen als Eheleute, die für eine vergleichbare Wohnung Miete zu zahlen haben; der Wohnvorteil als Differenz zwischen den ersparten Mietaufwendungen und den mit dem Eigentum verbundenen Kosten schlägt sich in den für die Lebenshaltung verfügbaren Mitteln insoweit nieder, als er eine Ersparnis gegenüber sonst aufzubringenden Mietzahlungen darstellt. 2. Die Aufwendungen für Grundsteuer, Schornsteinreinigung und Gebäudeversicherung gehören nach Nr. 1, 12 und 13 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung zu den Betriebskosten, wie sie in § 27 Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung definiert sind. Solche Betriebskosten können, wie sich aus § 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ergibt, auf die Mieter umgelegt werden und werden dies in der Praxis meist auch.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1216
OLGReport-Braunschweig 1996, 140