OLG Braunschweig - Beschluss vom 24.03.2005
1 UF 237/04
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2005, 783
Vorinstanzen:
AG Helmstedt - 5 F 343/03 - 13.10.2004 - 5.1.2005,

OLG Braunschweig - Beschluss vom 24.03.2005 (1 UF 237/04) - DRsp Nr. 2007/16527

OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 1 UF 237/04

DRsp Nr. 2007/16527

Gründe:

I. Die Parteien sind beide griechische Staatsangehörige. Ihre Ehe wurde durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Helmstedt vom 24. Oktober 1994, rechtskräftig seit dem 6. Dezember 1994, nach Artikel 1439 des Griechischen Zivilgesetzbuches geschieden. In dem Ehescheidungsverfahren wurde von beiden Parteien kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt. Hierauf hatte der Antragsgegner besonders hingewiesen. Das Ehescheidungsurteil enthält demgemäß keine Regelung zum Versorgungsausgleich. Mit dem am 22. September 2003 begonnenen selbstständigen Versorgungsausgleichsverfahren hat die Antragstellerin einen Antrag zur Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gestellt.

Durch Beschluss vom 13. Oktober 2004/5. Januar 2005 hat das Familiengericht Helmstedt den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat dabei die öffentlich rechtlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien ebenso ausgeglichen wie eine auf Seiten des Antragsgegners bestehende Betriebsrente. Für die Ausgleichsbilanz und die Durchführung des Ausgleichs im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.