OLG Braunschweig - Beschluß vom 25.01.1993 (2 W 159/92) - DRsp Nr. 1994/8211
OLG Braunschweig, Beschluß vom 25.01.1993 - Aktenzeichen 2 W 159/92
DRsp Nr. 1994/8211
1. Einem Vorschlag des zu Betreuenden gemäß § 1897 Abs. 4BGB ist grundsätzlich zu entsprechen, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist als Betreuer ungeeignet.2. Die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus § 1901BGB. Zu diesen Pflichten gehört nicht unmittelbar die Pflicht, mit der Betreuungsbehörde zusammenzuarbeiten.3. Bestehen Bedenken dagegen, daß die wahrscheinlich erforderliche Zusammenarbeit des Betreuers mit der Behörde zustande kommen wird, so sind die Interessen des Betreuten an dem von ihm vorgeschlagenen Betreuer abzuwägen gegen die eventuell drohenden Nachteile.4. Es ist zu prüfen, ob die drohenden Nachteile durch die Ernennung eines Mitbetreuers nach § 1899BGB oder eines Gegenbetreuers nach §§ 1908i, 1792, 1799 BGB gemindert werden können.