OLG Braunschweig - Beschluss vom 27.01.2009
3 WF 4/09
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 37/07

OLG Braunschweig - Beschluss vom 27.01.2009 (3 WF 4/09) - DRsp Nr. 2011/10534

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 3 WF 4/09

DRsp Nr. 2011/10534

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15.12.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom 01.12.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.01.2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Unter dem 15.02.2007 hat die Antragstellerin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihren Sohn beantragt. Nachdem der Antragsgegner dem zunächst schriftlich unter dem 19.03.2007 widersprochen hatte, hat er sich mit weiterem Schreiben vom 26.05.2007 mit einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin einverstanden erklärt. Ohne Anberaumung eines Termins hat das Amtsgericht sodann durch Beschluss vom 01.06.2007 die elterliche Sorge mit Zustimmung des Kindesvaters auf die Kindesmutter übertragen.