OLG Braunschweig - Urteil vom 07.01.1998
1 UF 111/97
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, § 1361 Abs. 4 S. 1, § 1361 Abs. 4 S. 2, § 1361 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1510
FamRZ 1998, 510
FamRZ 1999, 442
OLGReport-Braunschweig 1998, 67

OLG Braunschweig - Urteil vom 07.01.1998 (1 UF 111/97) - DRsp Nr. 1999/1169

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 1 UF 111/97

DRsp Nr. 1999/1169

Da dem Unterhaltsberechtigten - jedenfalls in der Trennungszeit - kein finanzieller Nachteil daraus entstehen soll, wenn er eine Wohnung nutzt, die zuvor beide Ehegatten gemeinsam genutzt haben, ist der Wohnwert unterhaltsrechtlich insoweit nicht zu berücksichtigen, als er nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mitteln steht, die dem Unterhaltsberechtigten insgesamt zur Verfügung stehen. Diese Obergrenze ist auf 1/3 der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zu veranschlagen. Zu diesen Mitteln gehört jedoch nicht der Erwerbstätigenbonus, denn er soll einen Arbeitsanreiz bieten und den auf andere Weise nicht erfaßbaren Mehraufwand abgelten. Die Obergrenze des Wohnwerts ist mit 2/5 der ohne Berücksichtigung des Wohnwerts zur Verfügung stehenden Mittel - jedoch ohne Erwerbstätigenbonus - zu bemessen, wenn der Wohnwert letztlich 1/3 des Gesamtbedarfs betragen soll.