OLG Braunschweig - Urteil vom 22.04.1998 (1 U 123/97) - DRsp Nr. 1999/9642
OLG Braunschweig, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 1 U 123/97
DRsp Nr. 1999/9642
Vorausetzung einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826BGB durch die Vollstreckung eines rechtskräftigen Unterhaltstitels ist, daß der Unterhaltstitel in der Weise ausgenutzt wird, daß es in hohem Maße unbillig und gerade zu unerträglich erscheinen würde, keinen Schadensersatz zuzubilligen.Zahlt der Unterhaltsschuldner auf einen rechtskräftigen Titel unter Vorbehalt, so ist der Vorbehalt bedeutungslos und der Empfänger der Leistung kann sich grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen.Rechtshängigkeit im Sinne von § 818 Abs. 4BGB meint die Rechtshängigkeit der Bereicherungsklage, der die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nicht gleichsteht.Eine Entreicherung setzt voraus, daß vom Empfänger der Leistung bestimmte Ausgaben gerade aus dem Grund gemacht werden, weil er die Bereicherung erhalten hat. Andernfalls hat der Bereicherte durch den Verbrauch der Leistung anderweitige Ausgaben erspart und ist insofern bereichert.Bei geringfügigen Überzahlungen von Unterhalt, aus denen keine Rücklagen oder andere Vermögenswerte gebildet worden sind, spricht eine Vermutung dafür, daß die Überzahlung ersatzlos zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet worden ist. Geringfügig ist ein Betrag, der bei etwa 10 % des sonstigen dem Berecht8igten laufend zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens liegt.
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