OLG Bremen - Beschluß vom 03.06.1996 (5 WF 59/96) - DRsp Nr. 1997/4386
OLG Bremen, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 5 WF 59/96
DRsp Nr. 1997/4386
Unterstüzt die arme Partei ihre mit ihr zusammenlebende Lebensgefährtin, der wegen dieses Zusammenlebens die Sozialhilfe gekürzt wurde, so ist diese besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4ZPO bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen, auch wenn die Leistungen ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht werden.