OLG Bremen - Beschluß vom 09.10.1995
5 WF 75/95
Normen:
BGB § 1585b, § 1613 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 886
OLGReport-Bremen 1995, 41

OLG Bremen - Beschluß vom 09.10.1995 (5 WF 75/95) - DRsp Nr. 1996/22891

OLG Bremen, Beschluß vom 09.10.1995 - Aktenzeichen 5 WF 75/95

DRsp Nr. 1996/22891

1. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte einer Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, nicht nachkommt, berechtigt dies nicht zur Einstellung der außergerichtlich geregelten Unterhaltszahlungen. 2. In einem solchen Fall kommt der Verpflichtete auch ohne Mahnung in Verzug. 3. Erhebt der Berechtigte nach der Einstellung der Unterhaltsleistungen Klage und erkennt der Verpflichtete an, so trägt er trotzdem die Kosten des Rechtsstreits, da er durch sein Verhalten Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben hat.

Normenkette:

BGB § 1585b, § 1613 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 886
OLGReport-Bremen 1995, 41