OLG Bremen - Beschluß vom 10.01.1996
1 W 49/95
Normen:
BGB § 12 ; EGBGB Art. 6 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; PStG § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1029
NJWE-FER 1996, 33 (LS)
OLGReport-Bremen 1996, 105

OLG Bremen - Beschluß vom 10.01.1996 (1 W 49/95) - DRsp Nr. 1997/546

OLG Bremen, Beschluß vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 1 W 49/95

DRsp Nr. 1997/546

1. Hat ein Jugendlicher (hier: fünfzehn Jahre alt) in seinem Heimatland (hier: Südafrika) einen nach dortigem Recht gültigen Vornamen erhalten (hier: Frieden mit Gott allein durch Jesus Christus), dann ist dieser Vorname hier in Deutschland in das Familienbuch einzutragen. 2. Die Eintragung des Namens verletzt zwar Grundsätze des deutschen Namensrechts, doch schließt nicht jede zwingende deutsche Rechtsnorm die Anwendung abweichenden fremden Rechts aus. 3. Vielmehr wird der Zweck eines deutschen Gesetzes nur dann schwerwiegend verletzt, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen Anschauungen, auf denen die voneinander abweichenden Rechtsordnungen beruhen, so erheblich ist, daß die Anwendung ausländischen Rechts direkt in die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens eingreifen würde (hier verneint).