OLG Bremen - Beschluß vom 10.03.1998 (4 WF 11/98) - DRsp Nr. 1999/1171
OLG Bremen, Beschluß vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 4 WF 11/98
DRsp Nr. 1999/1171
1. Wer Prozeßkostenhilfe begehrt, den trifft die Obliegenheit, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der Bewertung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu berücksichtigen, ob er durch Einsatz seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielen kann. Im Falle eines unterlassenen, aber zumutbaren Arbeitseinsatzes sind fiktive Einkünfte in der erzielbaren Höhe zugrunde zu legen.
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