OLG Bremen - Beschluß vom 15.11.1990
4 WF 145/90
Normen:
BRAGO § 121 ; ZPO § 620c;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1080

OLG Bremen - Beschluß vom 15.11.1990 (4 WF 145/90) - DRsp Nr. 1995/7572

OLG Bremen, Beschluß vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 4 WF 145/90

DRsp Nr. 1995/7572

1. Ist einer Partei im Rahmen eines Scheidungsverfahrens für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangsrechts Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, so erhält dieser auch dann eine Vergleichsgebühr aus der Landeskasse, wenn die Parteien über die Ausübung des Umgangsrechts außergerichtlich einen Vergleich schließen. 2. Lehnt das Familiengericht die Festsetzung der Vergleichsgebühr ab, so ist gegen diese Entscheidung die Beschwerde möglich. § 620c ZPO ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift insoweit nicht anwendbar.

Normenkette:

BRAGO § 121 ; ZPO § 620c;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1080