OLG Bremen - Beschluß vom 18.03.1998
4 WF 16/98
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1180
OLGReport-Bremen 1998, 326

OLG Bremen - Beschluß vom 18.03.1998 (4 WF 16/98) - DRsp Nr. 1999/1170

OLG Bremen, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 4 WF 16/98

DRsp Nr. 1999/1170

Die einer armen Partei zugeflossene Steuererstattung (hier: rund 6.700 DM) ist nicht als Vermögen zu behandeln, das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Zumutbarkeit zum Bestreiten der Verfahrenskosten herangezogen werden muß. Sie gehört vielmehr, wie auch eine Steuererstattung bei der Unterhaltsberechnung, zum Einkommen, ist also nach Umlegung auf zwölf Monate dem monatlich fließenden Einkommen des Jahres hinzuzurechnen, in dem die Erstattung erfolgt ist. Dies gebietet bereits der Umstand, daß andernfalls Erwerbstätige, die ihre Steuerbelastung bereits von vornherein dadurch reduzieren, daß sie sich Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, und Erwerbstätige, die die entsprechenden Steuervorteile erst beim Lohnsteuerjahresausgleich in Anspruch nehmen, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen