Durch Beschluss vom 15.11.1999 hat das Familiengericht die Anhörung der am 03.10.1995 geborenen Sarah in Anwesenheit der Gutachterin bei gleichzeitiger Abwesenheit aller übrigen Beteiligten angeordnet. Die gegen diesen Beschluss von der Verfahrenspflegerin der Minderjährigen eingelegte Beschwerde, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 621 a Abs. 1, 621 Nr. 2 ZPO, 19 Abs. 1 FGG zulässig und begründet.
Die Entscheidung des Familienrichters ist eine sogenannte Zwischenverfügung, die der Vorbereitung der Endentscheidung dient. Derartige Verfügungen sind nach h.M. grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angreifbar, es sei denn, es handele sich um eine Zwischenverfügung, die erheblich in die Rechte eines Betroffenen eingreift (vgl. z. B. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 14. Aufl., § 19, Rdn. 9 m.w.N; OLG Celle, FamRZ 1999, 1589). Das ist hier der Fall.
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