OLG Bremen - Beschluß vom 24.04.1996
5 WF 44/96
Normen:
EuSorgÜ Art. 7; MSA Art. 7; SorgÜAG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 107
OLGReport-Bremen 1996, 187

OLG Bremen - Beschluß vom 24.04.1996 (5 WF 44/96) - DRsp Nr. 1997/545

OLG Bremen, Beschluß vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 5 WF 44/96

DRsp Nr. 1997/545

1. Sind türkische Kinder durch ein türkisches Gericht unter Vormundschaft gestellt worden, so ist diese Entscheidung in Deutschland gemäß Art. 7 MSA anzuerkennen, wenn die Kinder mit ihrem Vormund nach hier verziehen. 2. Ein förmliches Anerkennungsverfahren für eine solche ausländische Entscheidung ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, weil sich ihre Geltung unmittelbar aus dem Minderjährigenschutzabkommen ergibt. 3. Für eine diese Rechtslage lediglich feststellende Entscheidung fehlt es in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis. 4. Im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse dann bestehen, wenn eine inländische Behörde die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung anzweifelt oder Zweifel über ihre Auslegung besteht (hier verneint).