I. Das Amtsgericht hat den von der Antragsgegnerin im vorliegenden Scheidungsverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. Unter (teilweiser) Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten hat es abgelehnt mit der Begründung, dass es sich nicht um ein streitiges Scheidungsverfahren handele, so dass sie keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts erhebliche standesrechtliche Bedenken im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch Bürogemeinschaft verbunden ist.
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