OLG Bremen - Beschluß vom 24.11.1997
4 WF 54/97
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 759

OLG Bremen - Beschluß vom 24.11.1997 (4 WF 54/97) - DRsp Nr. 1999/1172

OLG Bremen, Beschluß vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 4 WF 54/97

DRsp Nr. 1999/1172

1. Einer berufstätigen armen Partei ist im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe neben dem Grundfreibetrag ein zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag von 200 DM zum pauschalen Ausgleich berufsbedingter Mehraufwendungen zuzubilligen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners (derzeit 1.500 DM) und demjenigen eines nichterwerbstätigen (derzeit 1.300 DM). 2. Der einheitliche Abzug von 200 DM trägt dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen Handhabung bei der Vielzahl der zu prüfenden Anträge am besten Rechnung. Der konkrete Nachweis höherer Aufwendungen wird dadurch nicht abgeschnitten. 3. Auch wenn im Land Bremen der sogenannte Erziehungsanteil des Pflegegeldes nicht als für den Lebensunterhalt einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG betrachtet wird, bindet dies die Gerichte im Rahmen der Prüfung nach § 115 Abs. 1 ZPO nicht. Der Anteil des Pflegegeldes, der nicht für den Bedarf des Kindes bestimmt ist, sondern ein Entgelt für die Betreuung des Kindes darstellt, ist daher der armen Partei als eigenes Einkommen zuzurechnen. 4. Die Berücksichtigung eines Alleinerzieherfreibetrages analog § 23 Abs. 2 BSHG kommt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht in Frage.

Normenkette:

ZPO § 115 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 759