OLG Bremen - Beschluß vom 29.10.1997 (4 WF 75/97) - DRsp Nr. 1999/1173
OLG Bremen, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 4 WF 75/97
DRsp Nr. 1999/1173
1. Haben beide Eheleute im Jahre 1987 Scheidungsanträge gestellt, ist über diese Anträge verhandelt worden, haben die Parteien das Verfahren wegen Versöhnung zum Ruhen gebracht und leben sie anschließend bis 1995 wieder zusammen, dann ist der für die Auskunftserteilung maßgebliche Zeitpunkt nach § 1384BGB nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags im Jahre 1987, sondern der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des alten Verfahrens (hier: der Zeitpunkt der Zustellung eines neuen Scheidungsantrags im Jahre 1996, der deshalb eingereicht wurde, da die weiterbestehende Rechtshängigkeit des Verfahrens aus dem Jahr 1987 in Vergessenheit geraten war).
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