OLG Bremen - Beschluß vom 30.01.1997 (5 WF 137/96) - DRsp Nr. 1998/16633
OLG Bremen, Beschluß vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 5 WF 137/96
DRsp Nr. 1998/16633
1. Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114ZPO, wenn die arme Partei ihren Zugewinnausgleichsanspruch in voller Höhe geltend macht anstatt eine Teilklage zu erheben.2. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht deshalb mutwillig, weil die arme Partei den Zugewinnausgleichsanspruch bereits im Verbundverfahren hätte geltend machen können. Ansonsten würde man die mittellose Partei zur Geltendmachung im Verbundverfahren zwingen, was gegen die von Art. 3 Abs. 1GG gebotene Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Parteien verstieße.
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