OLG Bremen - Urteil vom 06.01.1995
5 UF 93/94
Normen:
BGB § 1591, § 1593, § 1601 ; PStG § 47, § 60 ; ZPO § 640 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1291

OLG Bremen - Urteil vom 06.01.1995 (5 UF 93/94) - DRsp Nr. 1996/3234

OLG Bremen, Urteil vom 06.01.1995 - Aktenzeichen 5 UF 93/94

DRsp Nr. 1996/3234

1. Auch wenn die Vaterschaftsvermutung des § 1591 BGB nicht zum Zug kommt, weil die Eheleute übereinstimmend vortragen, das Kind sei weder Kind des einen noch des anderen, kann die Frage der Abstammung nicht inzidenter im Rahmen des Unterhaltsverfahrens geklärt werden. Es bedarf vielmehr eines Statusverfahrens nach § 640 Abs. 2 ZPO oder ein Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG. 2. Haben Eheleute das Kind einer anderen Frau als eheliches Kind in das Personenstandsregister eintragen lassen, so liegt darin eine Verpflichtung gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner, für den Unterhalt des Kindes einstehen zu wollen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff BGB eingreift.

Normenkette:

BGB § 1591, § 1593, § 1601 ; PStG § 47, § 60 ; ZPO § 640 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1291