OLG Celle vom 04.12.1990
18 UF 111/89
Normen:
BGB § 1610, § 1614 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 598
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 124
LSK-FamR/Hannemann, § 1614 BGB LS 10
NiedersRpfl 1991, 51

OLG Celle - 04.12.1990 (18 UF 111/89) - DRsp Nr. 1994/8375

OLG Celle, vom 04.12.1990 - Aktenzeichen 18 UF 111/89

DRsp Nr. 1994/8375

A. Zur Frage der Anwendbarkeit türkischen oder deutschen Rechts für die Unterhaltsansprüche eines türkischen Kindes, dessen Vater in der BRD lebt. Der Bedarf eines in der Türkei lebenden Kindes ist grundsätzlich nach einer Quote der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen, er beträgt regelmäßig 1/3 der dort ausgewiesenen Sätze. Darüber hinaus sind konkrete, bedarfserhöhende Umstände, die der Unterhaltsberechtigte darlegt und beweist, zu berücksichtigen. B. Ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt für ein türkisches Kind könnte selbst für den Fall seiner Zulässigkeit nach türkischem Recht in so krassem Widerspruch zu § 1614 BGB und der darin zum Ausdruck kommenden Gerechtigkeitsvorstellung stehen, daß er nach deutschem Recht nicht tragbar wäre.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1614 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 598
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 124