OLG Celle vom 17.12.1984
18 UF 73/84
Normen:
BGB § 1587 a Abs.2 Nr.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)143a
FamRZ 1985, 716

OLG Celle - 17.12.1984 (18 UF 73/84) - DRsp Nr. 1992/7674

OLG Celle, vom 17.12.1984 - Aktenzeichen 18 UF 73/84

DRsp Nr. 1992/7674

Bei der Berechnung der Gesamtzeit im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ist die über das Ende der Ehezeit hinaus fortdauernde Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge nicht mitzuberücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs.2 Nr.1 S.2;

"... Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 BBG führt dazu, daß die Zeit der Beurlaubung nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). ...

Es fehlt demgegenüber eine besondere gesetzl. Regelung darüber, wie die Gesamtzeit i. S. von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu berechnen ist, wenn eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Ende der Ehezeit fortdauert. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB soll die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit "um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert" werden. Diese Regelung beruht auf der Annahme, daß nach den bei Ende der Ehezeit maßgebenden Verhältnissen davon auszugehen ist, daß der Beamte bis zum Erreichen der Altersgrenze im Dienst bleiben wird. Diese Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn bei Ende der Ehezeit feststeht, daß eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Ende der Ehezeit fortdauern wird. Ähnlich ist die Situation, wenn ein Ehegatte bei Ende der Ehezeit und darüber hinaus teilzeitbeschäftigt ist .. .