»... Es kommt darauf an, ob die den Parteien aufgrund der 19. Änderung der VBL-Satzung [Satzung für die Zusatzversorgung im öffentl. Dienst] gezahlten Ausgleichsbeträge [§ 97 c Abs. 2 VBL-Satzung] auf die Versorgungsrente einschließlich der ursprünglich an die AntrSt. gezahlten Besitzstandsrente mit ihrem Ehezeitanteil in irgendeiner Form dem VersAusgl. [Versorgungsausgleich] unterliegen. Diese Frage ist zu verneinen.
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