»... Die Scheidung der Parteien unterliegt deutschem Recht. Das folgt aus Art. 17 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des Gesetzes v. 25. 7. 1986, der nach Art. 220 Abs. 2 EGBGB (n. F.) für dieses nicht vor dem 1. 9. 1986 abgeschlossene Scheidungsverfahren gilt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift richtet sich das Scheidungsrecht nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Die Rechtshängigkeit ist am 20. 9. 1985 eingetreten. Infolgedessen richten sich die Wirkungen der Ehe der Parteien in erster Linie nach dem Haager Ehewirkungsabkommen v. 17. 7. 1905 (RGBl. 1912, 453 und 475), das (nur noch) im Verhältnis zu Italien weitergilt (Bekanntmachung v. 14. 2. 1955, BGBl. II 188).
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