»... In Rechtspr. und Lit. besteht bisher noch keine Einigkeit darüber, was als »Anrecht« (i. S. des § 3 c VAHRG), dessen Ausgleich ausgeschlossen werden kann, zu verstehen ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, daß sich die Bagatellgrenze auf das auszugleichende, also das auf seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten in die Ausgleichsbilanz (den Wertvergleich) einzustellende ehezeitliche Versorgungsanrecht bezieht (so OLG Köln, FamRZ 1987, 1159 [hier: I (166) 176 c; abl. Anmerkung von Hahne, in FamRZ 1988 Heft 2 S. 176] ..; Wagenitz, FamRZ 1987, 1, 8; Ruland, NJW 1987, 345, 347). Nach anderer Ansicht soll es dagegen auf den auszugleichenden Betrag, also auf die Hälfte des auszugleichenden Anrechts ankommen (so .. OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1052 [hier: I (166) 176 d-e], allerdings nur in einem obiter dictum; wohl auch Glockner, FamRZ 1987, 328, 330, der allerdings den Ausgleichsbetrag als »auszugleichendes Anrecht« bezeichnet und einen Fall erörtert, in dem Anrechte auf seiten beider Parteien miteinander zu verrechnen sind und die Hälfte der Differenz auszugleichen ist).
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