OLG Celle vom 29.11.1982
12 WF 333/82
Normen:
BGB § 1378, § 1385, § 1386 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 171
FamRZ 1983, 171, 172
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 4
LSK-FamR/Hülsmann, § 1385 BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1385 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1386 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1386 BGB LS 3

OLG Celle - 29.11.1982 (12 WF 333/82) - DRsp Nr. 1994/8468

OLG Celle, vom 29.11.1982 - Aktenzeichen 12 WF 333/82

DRsp Nr. 1994/8468

A. Der Zugewinnausgleichszahlbetrag kann erst gefordert und eine Auskunft erst verlangt werden, wenn ein Urteil rechtskräftig auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt hat. B. Der Zugewinnausgleichszahlbetrag kann erst gefordert und eine Auskunft erst verlangt werden, wenn ein Urteil rechtskräftig auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt hat. C. Wird die Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Ausgleichsbetrages mit der Gestaltungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verbunden, so darf über die Stufenklage erst entschieden werden, wenn zuvor rechtskräftig durch Teilurteil auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt und damit die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes herbeigeführt worden ist. D. Wenn § 1386 Abs. 3 BGB von einer Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns spricht, so ist damit nicht eine Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages gemeint, sondern eine Klage, mit der von dem Gericht die Anordnung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs verlangt wird. Das Gericht hat ein Gestaltungsurteil in diesem Sinne, etwa mit dem Tenor »der Zugewinn der Parteien ist vorzeitig auszugleichen«, zu erlassen, wenn die Voraussetzungen nach § 1386 Abs. 3 BGB gegeben sind.