OLG Celle - Beschluß vom 02.09.1991 (18 W 3/91) - DRsp Nr. 1995/6863
OLG Celle, Beschluß vom 02.09.1991 - Aktenzeichen 18 W 3/91
DRsp Nr. 1995/6863
1. Das Prüfungsrecht des Standesbeamten bei der Beischreibung eines Randvermerkes im Geburtenbuch über die Adoption nach § 30 Abs. 1 S. 1 PStG erstreckt sich lediglich auf die Feststellung, ob der Adoptionsbeschluß des Vormundschaftsgericht - mit der Zustellung an den Annehmenden - wirksam geworden ist. Die Beischreibung selbst kann nur dann verweigert werden, wenn die amtsgerichtliche Entscheidung absolut nichtig ist.2. Selbst ein Verstoß gegen § 1747 Abs. 2BGB oder eine fehlende Klarstellung, ob es sich um eine Annahme eines Minderjährigen durch einen Ehegatten des nichtehelichen Elternteils oder um die Annahme durch Verwandte oder Verschwägerte handelt, macht das fehlerhafte Adoptionsdekret nicht nichtig und führt auch nicht zur Aufhebung nach § 1760BGB.