OLG Celle - Beschluß vom 03.07.1996 (17 UF 218/95) - DRsp Nr. 1997/1408
OLG Celle, Beschluß vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 17 UF 218/95
DRsp Nr. 1997/1408
Die betriebliche Versorgungsanwartschaft von Arbeitnehmern der Volkswagen AG ist weder im Anwartschafts- noch im Leistungszeitraum volldynamisch und deshalb gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2BGB in Verbindung mit der BarwertVO in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Weder der Basisrentenbaustein noch die jährlichen Rentenbausteine nehmen an der allgemeinen Einkommensentwicklung teil, und die laufenden Rentenleistungen werden lediglich gemäß § 16BetrAVG im Dreijahreszeitraum angepaßt (§ 27VersO).