OLG Celle - Beschluß vom 03.11.1997
5 W 48/97
Normen:
ZPO § 93, § 276 Abs. 1, § 307 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1152
NJW-RR 1998, 1370
OLGReport-Celle 1997, 276

OLG Celle - Beschluß vom 03.11.1997 (5 W 48/97) - DRsp Nr. 1999/1181

OLG Celle, Beschluß vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 5 W 48/97

DRsp Nr. 1999/1181

Der Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren schließt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO nicht notwendig aus. Aus § 307 Abs. 2 ZPO ergibt sich jedoch, daß bei Anordnu8ng eines schriftlichen Vorverfahrens ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung bereits dann zu ergehen hat, wenn der Beklagte auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch anerkennt, also binnen der für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft maßgebenden Notfrist von zwei Wochen. Zeigt der Beklagte zunächst seine Verteidigungsbereitschaft an und erkennt er erst in der Klageerwiderungsschrift den Anspruch ganz oder teilweise an, so liegt kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.

Normenkette:

ZPO § 93, § 276 Abs. 1, § 307 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1152
NJW-RR 1998, 1370
OLGReport-Celle 1997, 276