OLG Celle - Beschluß vom 04.02.1993
17 UF 50/92
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587f Nr. 2, § 1587g Abs. 1, § 1587g Abs. 2 S. 2, § 1587h; VAHRG § 10a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)268a-c
FamRZ 1993, 1328

OLG Celle - Beschluß vom 04.02.1993 (17 UF 50/92) - DRsp Nr. 1994/8317

OLG Celle, Beschluß vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 17 UF 50/92

DRsp Nr. 1994/8317

Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG sind nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher Art, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, außer Betracht zu lassen, dagegen sind Rechtsänderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, bei der Neuberechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen, wenn das Gesetz wenn nach Sinn und Zweck das fragliche Anrecht rückwirkend erfaßt. Ist ein Teil einer Beamtenversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden, so ist er an die seit Ehezeitende durchgeführten allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge anzugleichen. In diesem Rahmen ist auch die am 01.01.1990 eingeführte allgemeine Stellenzulage zu berücksichtigen, selbst wenn das Ehezeitende vor dem 01.01.1990 liegt, weil sie eine Verbesserung des allgemeinen Besoldungsniveaus darstellt. Erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach Ehezeitende einen Versorgungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der im Rahmen des §10 a VAHRG wegen der Wesentlichkeitsgrenze nicht ausgeglichen werden kann, ist dennoch eine Verrechnung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs möglich.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587f Nr. 2, § 1587g Abs. 1, § 1587g Abs. 2 S. 2, § 1587h; VAHRG § 10a Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(166)268a-c
FamRZ 1993, 1328