OLG Celle - Beschluß vom 04.12.1998
17 UF 139/98
Normen:
BGB §§ 1671, 1696 ;
Fundstellen:
FF 1999, 57

OLG Celle - Beschluß vom 04.12.1998 (17 UF 139/98) - DRsp Nr. 1999/9649

OLG Celle, Beschluß vom 04.12.1998 - Aktenzeichen 17 UF 139/98

DRsp Nr. 1999/9649

Grundvoraussetzung für ein dem Kindeswohl entsprechende Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge ist auch nach dem neuen Recht, daß bei den Eltern objektiv Kooperationsfähigkeit und subjektiv Kooperationsbereitschaft besteht. Die durch das am 1.7.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts geschaffene Neuregelung des § 1671 BGB hat die bisherigen §§ 1671, 1672 BGB abgelöst. Die neue Regelung knüpft nur noch an die dauerhafte Trennung der Eltern an. Die unter dem bisherigen Recht getroffenen Begrenzungen der Entscheidungen für die Dauer des Getrenntlebens sind nach der Neuregelung hinfällig. Diese Sorgerechtsregelungen behalten deshalb auch für die Zeit nach der Scheidung Gültigkeit, ohne daß es insoweit einer Klarstellung im Beschlußtenor bedarf.