OLG Celle - Beschluß vom 05.02.1991 (18 W 14/90) - DRsp Nr. 1996/22904
OLG Celle, Beschluß vom 05.02.1991 - Aktenzeichen 18 W 14/90
DRsp Nr. 1996/22904
§ 1618BGB sieht eine Beteiligung der Ehefrau des Vaters eines nichtehelichen Kindes, d.h. eine Einwilligung zu einer von dem Kindesvater erklärten Einbenennung nicht vor. Die Namenserteilung durch den Ehemann verletzt seine Ehefrau nicht in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1GG. Mit der Fassung des § 1618BGB durch das NEG hat der Gesetzgeber den Wertungsschwerpunkt auf die Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder gemäß Art. 6 Abs. 5GG gelegt. Damit aber sollte die Möglichkeit eines erleichterten Erwerbs auch des väterlichen Familiennamens geschaffen werden. Das bedeutet gleichzeitig, daß Art. 6 Abs. 5GG eine auf Art. 6 Abs. 1GG gestützte Einspruchsberechtigung der Ehefrau zumindest dann ausschließt, wenn die Namenserteilung keine sonstigen familienrechtlichen Folgen nach sich zieht.