OLG Celle - Beschluß vom 05.02.1991
18 W 14/90
Normen:
BGB § 1618 ; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5, Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1096
NJW-RR 1992, 451

OLG Celle - Beschluß vom 05.02.1991 (18 W 14/90) - DRsp Nr. 1996/22904

OLG Celle, Beschluß vom 05.02.1991 - Aktenzeichen 18 W 14/90

DRsp Nr. 1996/22904

§ 1618 BGB sieht eine Beteiligung der Ehefrau des Vaters eines nichtehelichen Kindes, d.h. eine Einwilligung zu einer von dem Kindesvater erklärten Einbenennung nicht vor. Die Namenserteilung durch den Ehemann verletzt seine Ehefrau nicht in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Mit der Fassung des § 1618 BGB durch das NEG hat der Gesetzgeber den Wertungsschwerpunkt auf die Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder gemäß Art. 6 Abs. 5 GG gelegt. Damit aber sollte die Möglichkeit eines erleichterten Erwerbs auch des väterlichen Familiennamens geschaffen werden. Das bedeutet gleichzeitig, daß Art. 6 Abs. 5 GG eine auf Art. 6 Abs. 1 GG gestützte Einspruchsberechtigung der Ehefrau zumindest dann ausschließt, wenn die Namenserteilung keine sonstigen familienrechtlichen Folgen nach sich zieht.

Normenkette:

BGB § 1618 ; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5, Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1096
NJW-RR 1992, 451