OLG Celle - Beschluß vom 09.06.1997
19 UF 115/97
Normen:
BGB § 1696 Abs. 2, § 1671 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1188

OLG Celle - Beschluß vom 09.06.1997 (19 UF 115/97) - DRsp Nr. 1999/1184

OLG Celle, Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 19 UF 115/97

DRsp Nr. 1999/1184

Gemäß § 1696 Abs. 2 BGB sind Maßnahmen nach § 1671 Abs. 5 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Befindet sich ein Kind seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie und wünscht es auch weiterhin dort zu bleiben, so scheidet eine Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter auch dann aus, wenn sie zwischenzeitlich wieder geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben. Eine Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um eine Wechsel des Kindes von der Pflegefamilie zur Mutter zu verhindern, verbietet sich, weil in diesem Fall die elterliche Sorge nur als leere Hülse übertragen würde.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 2, § 1671 Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1188