OLG Celle - Beschluß vom 09.06.1997 (19 UF 115/97) - DRsp Nr. 1999/1184
OLG Celle, Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 19 UF 115/97
DRsp Nr. 1999/1184
Gemäß § 1696 Abs. 2BGB sind Maßnahmen nach § 1671 Abs. 5BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Befindet sich ein Kind seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie und wünscht es auch weiterhin dort zu bleiben, so scheidet eine Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter auch dann aus, wenn sie zwischenzeitlich wieder geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben.Eine Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um eine Wechsel des Kindes von der Pflegefamilie zur Mutter zu verhindern, verbietet sich, weil in diesem Fall die elterliche Sorge nur als leere Hülse übertragen würde.