OLG Celle - Beschluß vom 09.07.1997
15 W 31/97
Normen:
BGB § 1596 Abs. 2, § 203 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 237
OLGReport-Celle 1997, 250

OLG Celle - Beschluß vom 09.07.1997 (15 W 31/97) - DRsp Nr. 1998/16639

OLG Celle, Beschluß vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 15 W 31/97

DRsp Nr. 1998/16639

Das minderjährige Kind ist nicht anfechtungsgeschäftsfähig (§ 1597 Abs. 1 BGB), seine eigene Kenntnis, sollte sie vorhanden sein, kann ihm daher nicht fristingangsetzend zugerechnet werden. Gegen das nicht anfechtungsgeschäftsfähige minderjährige Kind läuft die Anfechtungsfrist nur aufgrund ihm zugerechneter Kenntnis. Zugerechnet wird ihm die Kenntnis seines generell zur Ausübung des Anfechtungsrechts und zur wirksamen Kindesvertretung im Anfechtungsprozeß befähigten gesetzlichen Vertreters. Anders als bei Sorgeberechtigung des Vaters scheitert die Anfechtungsberechtigung im Falle der Sorgeberechtigung der Mutter nicht am Verbot des In-Sich-Prozesses, den jener als notwendiger Gegner (§ 1599 Abs. 1 BGB) der Anfechtung seitens des von ihm vertretenen Kindes führen müßte, und auch nicht an dem aus den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB folgenden Vertretungsverbot, das zum Zuge kommt, wenn an der Wertung der Rechtsnatur der Ehelichkeitsanfechtung als einseitiges Rechtsgeschäft festgehalten wird; zugunsten derjenigen Mutter, der die Alleinsorge übertragen worden ist, entfällt mit der Rechtskraft der Scheidung auch das für sie bis dahin bestehende, aus den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgenden Vertretungsverbot.