OLG Celle - Beschluß vom 10.12.1998
17 UF 167/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1857b Abs. 5 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 926
OLGReport-Celle 1999, 122

OLG Celle - Beschluß vom 10.12.1998 (17 UF 167/97) - DRsp Nr. 1999/9648

OLG Celle, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 17 UF 167/97

DRsp Nr. 1999/9648

Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegenüber dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen (VBLU), die sich auf einen Gruppenversicherungsvertrag bei einer Lebensversicherung gründet, ist bereits nach Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats unverfallbar, weil der Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens die Überführung des Deckungskapitals auf einen neuen Versicherungsvertrag oder die beitragsfreie Fortsetzung der Versicherung im Versorgungswerk beantragen VBLU kann. In welcher Weise bei Anwendung der Ausgleichsformen nach dem VAHRG die ehezeitlichen Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu verrechnen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Rahmen der Quotierungsmethode ist der Gesamtausgleichsbetrag grundsätzlich quotenmäßig auf sämtliche nach dem VAHRG auszugleichende Anwartschaften des Verpflichteten zu verteilen, das heißt daß jedes auszugleichende Anrecht in dem Verhältnis gekürzt wird, in dem es zum Gesamtbetrag der auszugleichenden Anwartschaften des Verpflichteten steht.