OLG Celle - Beschluß vom 11.11.1998 (17 UF 131/98) - DRsp Nr. 1999/9651
OLG Celle, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 17 UF 131/98
DRsp Nr. 1999/9651
Die jährliche Sonderzuwendung der Beamten ist nicht nur mit einem abgezinsten Wert in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, denn sie ist kein selbständiger Teil der Beamtenversorgung, der im Versorgungsausgleich gesondert zu bewerten wäre, sondern ein unselbständiger Teil der gesamten Anwartschaft auf Beamtenversorgung.