OLG Celle - Beschluß vom 12.05.1995
15 UF 104/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587a Abs. 7 ; KEZG § 2 Abs. 1, § 3;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1158
NJW-RR 1996, 836

OLG Celle - Beschluß vom 12.05.1995 (15 UF 104/93) - DRsp Nr. 1995/6714

OLG Celle, Beschluß vom 12.05.1995 - Aktenzeichen 15 UF 104/93

DRsp Nr. 1995/6714

Infolge der sich aus § 1587a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ergebenden unterschiedlichen Berechnungsweise des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaften auf Beamtenversorgung einerseits und auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits können sich die Zeiten der Kindererziehung auf die Versorgungsanwartschaften in unterschiedlicher Höhe auswirken. Versorgungsanwartschaften, die aus der Erziehung von Kindern resultieren, dürfen in die Versorgungsausgleichsbilanz nur einmal eingestellt werden. Sind bei einer Beamtin die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben, so sind diese Zeiten nur im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, selbst wenn die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587a Abs. 7 ; KEZG § 2 Abs. 1, § 3;
Fundstellen