OLG Celle - Beschluß vom 13.01.1993 (18 WF 2/93) - DRsp Nr. 1994/8320
OLG Celle, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 18 WF 2/93
DRsp Nr. 1994/8320
Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer geringfügig beschäftigten Ehefrau das Einkommen des Ehemannes nicht direkt zu berücksichtigen. Anzurechnen ist jedoch entweder ein zu schätzender Betrag, der durch Ersparnisse für freie Kost und Logis entsteht oder aber die Naturalunterhaltsleistungen, die der Ehemann wegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt.