OLG Celle - Beschluß vom 13.02.1998
10 WF 23/97
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 604
NiedersRpfl 1998, 175

OLG Celle - Beschluß vom 13.02.1998 (10 WF 23/97) - DRsp Nr. 1999/9656

OLG Celle, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 10 WF 23/97

DRsp Nr. 1999/9656

Für den Streitwert des Ehescheidungsverfahren ist grundsätzlich vom Dreifachen des monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute auszugehen, auch wenn beiden Parteien ratenlose Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Vom ermittelten Einkommen ist ein Abzug vorzunehmen in Höhe des den minderjährigen Kindern geleisteten bzw. geschuldeten Unterhalts, hilfsweise nach der Düsseldorfer Tabelle. Darlehensraten könne aber nur abgezogen werden, wenn sie auf einer beengten oder schwierigen finanziellen Lage der Parteien beruhen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen
FamRZ 1999, 604
NiedersRpfl 1998, 175