BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 930
OLGReport-Celle 1998, 335
OLG Celle - Beschluß vom 13.10.1998 (18 UF 54/98) - DRsp Nr. 1999/9653
OLG Celle, Beschluß vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 18 UF 54/98
DRsp Nr. 1999/9653
Ein weitergehender öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2VAHRG durch Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung kann aufgrund der Höhe des zu zahlenden Betrages zumutbar sein, er kann auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht im Interesse der Parteien liegen, wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich im Ergebnis einen höheren Zahlungsanspruch begründet.
Normenkette:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;