OLG Celle - Beschluß vom 14.01.1998
19 UF 289/97
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 18 ; türk. ZGB Art. 137, Art. 146 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 443

OLG Celle - Beschluß vom 14.01.1998 (19 UF 289/97) - DRsp Nr. 1999/9657

OLG Celle, Beschluß vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 19 UF 289/97

DRsp Nr. 1999/9657

Bei der Zuweisung von Hausrat unter ausländischen Eheleuten während bestehender Ehe handelt es sich um eine allgemeine Ehewirkung, so daß das beiden Parteien gemeinsame Heimatrecht als Ehewirkungsstatut (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) anzuwenden ist. Eine Anwendung von Art. 18 EGBGB scheidet aus, weil es sich nicht um eine unterhaltsrechtliche Frage handelt. Das türkische Recht enthält keine Grundlage für eine Hausratsteilung. Nach Art. 137 türk. ZGB hat nach Erhebung einer Klage auf Scheidung der Richter von Amts wegen die für die Dauer des Prozesses erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Wohnung und des Unterhalts der Ehegatten, der Verwaltung des ehelichen Vermögens und der Fürsorge für die Kinder zu treffen. Davon ist eine Hausratsverteilung aber nicht umfaßt. Auch Art. 146 türk. ZGB ist nicht einschlägig. Nach dieser Bestimmung erhält im Fall einer Scheidung jeder Ehegatte sein persönliches Vermögen zurück, gleich welcher Art das güterrechtliche Verhältnis war. Eine Hausratsverteilung ist nach dieser Bestimmung nicht möglich. Auch ein Rückgriff auf deutsches Recht wegen des starken Inlandsbezugs ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 18 ; türk. ZGB Art. 137, Art. 146 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 443