OLG Celle - Beschluß vom 14.04.1998
19 UF 316/97
Normen:
BGB § 1634 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1458

OLG Celle - Beschluß vom 14.04.1998 (19 UF 316/97) - DRsp Nr. 1999/1176

OLG Celle, Beschluß vom 14.04.1998 - Aktenzeichen 19 UF 316/97

DRsp Nr. 1999/1176

Gemäß § 1634 Abs. 2 BGB muß das Gericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln, oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen. Zwar wird das Umgangsrecht von Art. 6 GG geschützt, nach Trennung der Familie kann aber nur ein gelegentlicher Umgang mit dem Kind gepflegt werden. Ein völliger Ausschluß des Umgangsrechts kommt aber nur in Betracht, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht durch bloße Einschränkung des Umgangs oder sachgerechte Ausgestaltung desselben ausreichend vorgebeugt werden kann.