OLG Celle - Beschluß vom 14.07.1997
18 WF 100/97
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 684

OLG Celle - Beschluß vom 14.07.1997 (18 WF 100/97) - DRsp Nr. 1998/16638

OLG Celle, Beschluß vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 18 WF 100/97

DRsp Nr. 1998/16638

Mit Zustellung einer Stufenklage werden sämtliche Anträge, auch ein unbezifferter Leistungsantrag, rechtshängig. Wird nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden, so begründet dies weder formell noch materiell eine Rechtskraft hinsichtlich der erledigten Hauptsache, über die nicht entschieden worden ist. Eine Partei ist also grundsätzlich nicht gehindert, die Klage zu wiederholen. Mit der Erledigungserklärung ist kein Anerkenntnis verbunden, daß ein Klageanspruch nicht besteht.

Normenkette:

ZPO § 91a;
Fundstellen
FamRZ 1998, 684