Auf die am 21. Juni 2011 vorab per Telefax beim Landgericht Verden eingegangene weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. Mai 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 15. Februar 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Januar 2011 aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Antragsteller vom 17. Dezember 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 10. Dezember 2010 teilweise geändert.
Unter Zurückweisung der Vergütungsanträge im Übrigen wird die an den Antragsteller für seine Tätigkeit in der Beratungshilfesache S. M. zu zahlende Vergütung auf 511,70 € festgesetzt.
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