OLG Celle - Beschluss vom 14.07.2011
2 W 141/11
Normen:
RVG § 15; RVG § 33; RVG § 56;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1894
NJW 2011, 3109
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15711

OLG Celle - Beschluss vom 14.07.2011 (2 W 141/11) - DRsp Nr. 2011/12946

OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 2 W 141/11

DRsp Nr. 2011/12946

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten "Unterhalt, Scheidung oder Personensorge" gewährt wird, ist für die Frage, ob "dieselbe Angelegenheit" vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich 1. Scheidung als solche, 2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), 3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und 4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.

Auf die am 21. Juni 2011 vorab per Telefax beim Landgericht Verden eingegangene weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. Mai 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 15. Februar 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Januar 2011 aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Antragsteller vom 17. Dezember 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 10. Dezember 2010 teilweise geändert.

Unter Zurückweisung der Vergütungsanträge im Übrigen wird die an den Antragsteller für seine Tätigkeit in der Beratungshilfesache S. M. zu zahlende Vergütung auf 511,70 € festgesetzt.