OLG Celle - Beschluß vom 15.07.1997
18 UF 70/97
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 973

OLG Celle - Beschluß vom 15.07.1997 (18 UF 70/97) - DRsp Nr. 1999/1183

OLG Celle, Beschluß vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 18 UF 70/97

DRsp Nr. 1999/1183

Gemäß § 1634 Abs. 2 BGB muß das Gericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln, oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen. Ein Ausschluß des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht durch bloße Einschränkung des Umgangs oder sachgerechte Ausgestaltung desselben ausreichend vorgebeugt werden kann. Besteht ein starker Widerstand des Kindes gegen ein Umgangsrecht eines Elternteils, kann dies einen zeitlich zu befristenden Ausschluß des Umgangsrechts rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, daß eine innere Abneigung des Kindes gegen einen Elternteil besteht und die Abneigung auf tatsächlichen Erlebnissen beruht - oder so vom Kind gesehen wird - und das Kind die Situation noch nicht verarbeitet hat.