OLG Celle - Beschluß vom 16.04.1997
15 W 8/97
Normen:
FGG § 19, § 20, § 27 Abs. 1, § 63a; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 512
FamRZ 1997, 1109

OLG Celle - Beschluß vom 16.04.1997 (15 W 8/97) - DRsp Nr. 1997/5442

OLG Celle, Beschluß vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 15 W 8/97

DRsp Nr. 1997/5442

Es ist allgemein anerkannt, daß die Androhung eines Zwangsgelds wegen der damit für den Betroffenen einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung als Zwischenentscheidung mit der Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG anfechtbar ist (BGH FamRZ 1979, 224, 225). Gleiches hat auch in dem Fall zu gelten, in dem ein auf Androhung eines Zwangsgelds gerichteter Antrag zurückgewiesen wird. Hiervon wird die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Verfügung für den von ihr Begünstigten entscheidend berührt, weil gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 FGG die Androhung eines Zwangsgelds Voraussetzung für dessen Festsetzung ist.