OLG Celle - Beschluß vom 16.04.1998
19 UF 283/97
Normen:
HausrVO § 1, § 5, § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1530

OLG Celle - Beschluß vom 16.04.1998 (19 UF 283/97) - DRsp Nr. 1999/1175

OLG Celle, Beschluß vom 16.04.1998 - Aktenzeichen 19 UF 283/97

DRsp Nr. 1999/1175

Eine erschöpfende Einigung im Sinne von § 1 Abs. 1 HausrVO ist nur gegeben, wenn eine richterliche Regelung insgesamt entbehrlich ist, was bei fehlendem Einverständnis des hier nach § 7 HausrVO zu beteiligenden Vermieters bezüglich der Zuweisung der Ehewohnung nicht der Fall ist. Allein das Einvernehmen der Ehegatten untereinander, daß nur einer von ihnen ein Mietverhältnis fortsetzen soll, kann nicht zur Abänderung des Mietvertrages führen. Die Zustimmung des Vermieters zur Abänderung des Mietvertrages kann im Zivilrechtsweg nicht erstritten werden. In diesem Fall besteht ein Bedürfnis für eine richterliche Gestaltung des Mietvertrages nach § 5 Abs. 1 S. 1 HausrVO.

Normenkette:

HausrVO § 1, § 5, § 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1530