OLG Celle - Beschluß vom 16.11.1998 (10 UF 69/97) - DRsp Nr. 1999/9650
OLG Celle, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 10 UF 69/97
DRsp Nr. 1999/9650
Bei dem Kindererziehungszuschlag der Beamtenversorgung scheidet eine Ermittlung des Ehezeitanteils des Zuschlags nach der Berechnungsmethode des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S.3 BGB aus, denn die Kindererziehungszeiten haben keinen Bezug zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Die Höhe des Kindererziehungszuschlags der Beamtenversorgung bemißt sich grundsätzlich nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb eine zeitanteilige Berücksichtigung des Ehezeitanteils gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4dBGB gerechtfertigt ist.