OLG Celle - Beschluß vom 17.12.1990 (15 W 56/90) - DRsp Nr. 1996/22905
OLG Celle, Beschluß vom 17.12.1990 - Aktenzeichen 15 W 56/90
DRsp Nr. 1996/22905
Hat der Scheinvater im Anfechtungsprozeß des Kindes eine Anfechtungswiderklage erhoben, kann er ohne Zeitverlust bei klägerischer Säumnis oder Klagerücknahme eine streitige (§ 612 Abs. 4 und Abs. 5ZPO) Sachentscheidung über den Status des Kindes herbeiführen. Damit kann er auch sein Interesse seine gesetzliche Unterhaltspflicht auszuräumen, wahren. Allein wegen dieses Vorteils kann die Widerklage in diesem fall nicht als mutwillig angesehen werden, so daß grundsätzlich Prozeßkostenhilfe für die Widerklage zu bewilligen ist.