OLG Celle - Beschluß vom 18.10.1988
18 W 11/88
Normen:
EGBGB Art. 20, Art. 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 664
NiedersRpfl 1988, 277

OLG Celle - Beschluß vom 18.10.1988 (18 W 11/88) - DRsp Nr. 1996/22923

OLG Celle, Beschluß vom 18.10.1988 - Aktenzeichen 18 W 11/88

DRsp Nr. 1996/22923

Nach Art. 20 Abs. 1 S.1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines nichtehelichen Kindes dem Recht des Staates, dem die Mutter bei der Geburt des Kindes angehört. Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört (Art. 23 S.1 EGBGB). Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wie Art. 23 S.2 EGBGB auszulegen ist, wenn die polnische Mutter eines nichtehelichen Kindes die nach polnischem Recht erforderliche Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis des deutschen Vaters nicht erteilt.

Normenkette:

EGBGB Art. 20, Art. 23 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 664
NiedersRpfl 1988, 277